Allgemeine Geschäftsbedingungen der Personalvermittlung Consulting Hörne & Garden
1. Geltungsbereich:
DiePersonalvermittlung ConsultingHome&Garden- nachfolgend CHG genannt - vermittelt seit 1997 ausgesuchtes und hochqualifiziertes Hauspersonal vornehmlich im deutschsprachigen Raum. Nachstehende GeschäftsbedingungenfindenAnwendung auf sämtliche - auch zukünftigen - Geschäftsbeziehungen der CHG und deren Kunden auf dem Gebiet der Personalvermittlung Zwecks Vermittlung eines Arbeitnehmers für die der CHG von seinem Kunden benannte bzw. ausgeschriebene Arbeitsstelle.
2. Auftragsgegenstand:
Der Kunde beauftragt die CHG mit der Vermittlung eines Arbeitnehmers zur Besetzung der ihm vom Kunden benanntenArbeitsstelle.DieCHG erstelltaufGrundlageder ihr vom Kunden übermittelten Daten, Unterlagen und sonstigen Informationen ein Stellen- und Bewerberprofil und unterzieht die hiernach in Frage kommenden Bewerber einem sorgfältigen Auswahlverfahren nach den von ihr entwickelten Kriterien einschließlich der Einholung von Führungszeugnissen und Referenzen. Die CHG übernimmt dabei keine Verantwortung für die Richtigkeit der ihrvon den Bewerbern übermittelten Unterlagen und Informationen.
Im Falle einer Beendigung des von ihr vermittelten Arbeitsverhältnisses innerhalb der arbeitsvertraglichen Probezeit bietet die CHG dem Kunden aus Kulanz die Durchführung einer unentgeltlichen Nachvermittlung an, soweit das Arbeitsverhältnis kundenseitig nicht aus betriebsbedingten Gründen beendet wurde. Dieses Kulanzangebot der CHG erfolgt ohne die Anerkennung einer entsprechenden Rechtspflicht und ohne Präjudiz für einen etwaigen Rechtsstreit der Parteien anlässlich der Vermittlung.
3. Vergütung
Für die vom Kunden beauftragte Vermittlungsleistung erhält die CHG ein erfolgsbasierendes Honorar, dessen Höhe zwischen den Parteien vor der Aufnahme der Vermittlungstätigkeit der CHG zu vereinbaren und im Vermittlungsauftrag schriftlich festzuhalten ist.
Die von der CHG angegebenen und nicht explizit mit dem Zusatz .ind. MwSt." gekennzeichneten Geldbeträge verstehen sich allesamt als Nettobeträge, welche die gesetzlicheMehrwert-bzw.Umsatzsteuernichtenthalten.
Haben es die Parteien verabsäumt, einVermittlungshonorar zu vereinbaren, so entspricht dieses 20% der Bruttojahresvergütung des eingestellten Bewerbers. Die Bruttojahresvergütung des eingestellten Bewerbers enthält neben den 12 Monatsgehältern ein etwaiges 13. und 14. Monatsgehalt, ein etwaiges Urlaubsgeld sowie sämtliche Boni, Provisionen und Gratifikationen, Prämien und Jahressonderleistungen sowie alle geldwerten Vorteile. Ein Bruttomonatsgehalt entspricht somit 1/12 der Bruttojahresvergütung.
Der Abschluss eines Dienst- oder Arbeitsvertrages zwischen dem Kunden und einem der von der CHG benannten Bewerber begründet die unwiderlegbare Vermutung, dass der Vertragsabschluss ausschließlich auf die Vermittlungstätigkeit der CHG zurückzuführen ist. Handelt es sich bei der zwischen dem Bewerber und dem Kunden getroffenen Vereinbarung nicht um einen Dienst-
oder Arbeitsvertrag, sondern um ein freies Mitarbeiterverhältnis oder eine ähnliche Form der
CHGindiesemFalle20%derBruttojahresvergütung.
4. Vorstellungskosten, sonstige Kosten:
In der vereinbarten Vermittlungsvergütung der CHG nicht enthalten sind insbesondere etwaige Reisekosten der CHG sowie die Kosten Dritter (Detektiv-, Rechtsanwalts-, Steuerberaterkosten etc.). Zusätzlichen Kosten werden dem Kunden nach vorheriger Absprache separat in Rechnunggestellt.
Die Vorstellungskosten des Bewerbers bzw. den von ihm anlässlich seiner Bewerbung beanspruchten Aufwendungsersatz trägt der Kunde und sind von diesem gegenentsprechendenNachweisdirektandenBewerber zu zahlen.
5. Mitwirkungsplichten des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, der CHG sämtliche der von ihr zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung und zur Besetzung der ausgeschriebenen Arbeitsstelle benötigten Unterlagen, Informationen und Auskünfte etc. zu verschaffen.
Dem Kunden steht es frei, der CHG bei Auftragserteilung einen Mitarbeiter zu benennen, der zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen namens und für Rechnung des Kunden bevollmächtigt ist.
Der Kunde ist zudem verpflichtet, der CHG den Abschluss eines Dienst- bzw. Arbeitsvertrages mit dem von ihr vermittelten Bewerber binnen einer Frist von 1 Woche ab Vertragsunterzeichnung anzuzeigen und der CHG eine Fotokopie des Arbeitsvertrages zu übermitteln. Hierbei hat der Kunde der CHG das Bruttojahreseinkommen des eingestelltenBewerbers mitzuteilen.
Nach Beendigung des Vermittlungsauftrages hat der Kunde der CHG alle Unterlagen, die ihm im Zuge der Auftragsausführung überlassen wurden, an die CHG herauszugeben.
6. Gewährleistung und Haftung:
Die von der CHG erbrachte Vermittlungsleistung erfolgt grundsätzlich unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Als reine Vermittlerin qualifizierterArbeitsnehmer haftet die CHG insbesonderewederfürdiepersönlicheundfachliche Eignung des vom Kunden ausgewählten Bewerbers, noch für die Dauer und den Bestand der von ihr vermittelten Arbeitsverhältnisse. Die Einstandspflichten der CHG beschränkensichsomitaufeineordnungsgemäßeAuswahl der Bewerber. Mit demAbschuss des Arbeitsvertrages trägt der Kunde die alleinige Verantwortung für die von ihm getroffeneAuswahl.
Die Haftung für ein etwaiges Auswahlverschulden beschränkt sich auf Schäden aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Auswahlverpflichtung. In allen übrigen Fällen haftet die CHG ebenfalls nur für eine vorsätzliche oder grob fahrlassige Verletzung ihrerverträglichen oder gesetzlichen Pflichten.
Soweit das Gesetz keine höhere oder niedrigere Haftungssumme vorsieht, beschränkt sich die Haftung der CHG im Einzelfall auf den Betrag der von ihr erzielten Provision.
Die Haftung für mittelbare Schäden oder Folgeschäden ist ausgeschlossen. Die voranstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht für die Verletzung von Personen an deren Leben, Körperoder Gesundheit.
7. Datenschutz und Vertraulichkeit:
Die CHG wird die ihr vom Kunden im Rahmen des VermittlungsauftrageszurVerfügunggestelltenDatenund Auskünfte vertraulich behandeln und ausschließlich auftragsbezogen verwenden. Mit der Beendigung des Auftrages wird die CHG sämtliche Kundendaten löschen und dem Kunden die ihr zur Auftragsausführung überiassenen Daten herausgeben.
Der Kunde verpflichtet sich seinerseits, die ihm überiassenenBewerberdaten ausschließlichzum Zwecke der Bewerberauswahl bzw. Stellenbesetzung zu verarbeiten und zu nutzen. Hierbei hat der Kunde sämtliche datenschutzrechtlichen Vorschriften - insbesondere die der DSGVO und des BDSG - zu befolgen. Angemessene Weisungen der CHG zur Behandlung personenbezogener Daten, die der Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen dienen, hat der Kunde zu befolgen.
Nach der Beendigung des Vermittlungsauftrages wird der Kunde die ihm zur Verfügung gestellten personenbezogenen Bewerberdaten löschen und die ihm darüber hinaus zur Verfügung gestellten Unterlagen an CHG zurückgeben, sofern keine Archivierung nach den gesetzlichenVorschriftenvorgeschriebenist.
Die Parteien verpflichten sich wechselseitig zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz und tragen für deren Einhaltung die erforderliche Sorge.
Die Parteienverpflichtensichzudem, dieihnenim Rahmen des Vermittlungsauftrages bekanntwerdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, insbesondere den Inhalt und die Konditionen des zugrundeliegenden
Stand: August 2024
Auftragsverhältnisses sowie sämtliche als vertraulich gekennzeichneten Angelegenheiten vertraulich zu behandeln und gegenüber Dritten geheim zu halten. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich nicht auf Kenntnisse,die freizugänglichsind oder deren Weitergabe sich für keine der Parteien als nachteilhaft erweist. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht im Falle einer gesetzlichen Auskunftsverpflichtung oder im Falle einer notwendigen Auskunftserteilung - beispielsweise gegenübereinerBehördeodereinemGericht.DieParteien sind an ihre Verschwiegenheitsverpflichtung auch nach der Beendigung des Vermittlungsauftrages gebunden.
8. Schlussbestimmungen: DerKundeistnichtberechtigt,gegenüberdenForderungen der CHG aufzurechnen oder sich auf ein Zurückbehaltungsrecht zu berufen, sofern der zur AufrechnunggestellteGegenanspruchnichtunstreitigoder rechtskräftigfestgestelltist.
Änderungen und Ergänzungen des zugrundliegenden Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordemisses. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
Sollten Bestimmungen des zugrundeliegenden Vertrages oder eine künftig in den Vertrag aufzunehmende Regelung ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nicht durchführbar sein oder diese ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.
Fürdas zugrundeliegende Vertragsverhältnis giltdas Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist der Sitz der CHG in 61130 Nidderau. Für verträgliche wie außervertraglichen Auseinandersetzungen der Parteien gilt - soweitgesetzlichzulässig- der Gerichtsstand Hanau.